Bei vielen Tätigkeiten im Gesundheitsdienst gibt es spezielle Gefährdungen, die das Tragen von geeigneter Arbeitskleidung und persönlicher Schutzausrüstung (PSA) erforderlich machen. Charakteristisch für die persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist ihre spezielle Schutzfunktion vor einem oder mehreren Risiken, sie dient dem Schutz des Helfenden/des Personals und beugt einer Verschleppung der Kontamination durch die Person bzw. Kleidung vor und dient somit zum Schutz der Patienten vor Infektionsgefahren.
Wir prüfen unter anderem den Atemschutz sowohl gegen feste als auch gegen flüssige Aerosole und Schutzkleidung gegen Infektionserreger. Filter-Atemschutzmasken (FFP2), die manchmal als Einweg-Atemschutzgeräte bezeichnet werden, unterliegen weltweit verschiedenen gesetzlichen Standards. Diese Normen legen bestimmte erforderliche physikalische Eigenschaften und Leistungsmerkmale fest, damit Atemschutzgeräte die Einhaltung der jeweiligen Norm beanspruchen können. In Pandemie- oder Notfallsituationen beziehen sich die Gesundheitsbehörden häufig auf diese Standards, wenn sie Empfehlungen für Atemschutzgeräte abgeben, und geben beispielsweise an, dass bestimmte Bevölkerungsgruppen ein Atemschutzgerät „N95, FFP2 oder ein gleichwertiges Atemschutzgerät“ verwenden sollten.
Diese europäische Norm EN 149:2001 + A1:2009 legt Mindestanforderungen für filtrierende Halbmasken (Masken, die Nase, Mund und Kinn bedecken) als Atemschutzgeräte zum Schutz gegen Partikel, außer für Fluchtzwecke, fest. Diese Masken dienen zum Schutz sowohl gegen feste als auch gegen flüssige Aerosole. Das Kürzel FFP steht für „filtering face piece“. Die Klassifizierung (FFP1, FFP2 und FFP3) ergibt sich neben der Filterleistung der Maske auch anhand der maximal zulässigen Leckage. Diese ergibt sich aus der Durchlässigkeit des Filtermaterials und Öffnungen an Stellen, an denen die Maske nicht genau auf dem Gesicht aufsitzt.
Diese europäische Norm (EN 14126) legt Mindestanforderungen an und Prüfverfahren für wiederverwendbare und im Gebrauch begrenzte Schutzkleidung gegen Infektionserreger fest. Von chirurgischen Arbeitsgruppen getragene Kleidung oder Abdecktücher für die Patienten zur Verhinderung einer Kreuzkontamination während chirurgischer Eingriffe fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm.